Mit Verfügung vom 10. August 2016 lehnte die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge ab und stellte am 12. August 2016 das Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie Widerhandlungen gegen das Hundegesetz ein. Am 26. August 2016 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 10. und 12. August 2016 seien aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Fortführung des Verfahrens und zur Durchführung der abgelehnten Untersuchungshandlungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.