Die Beschwerdeführerin beantragte eine Konfrontationseinvernahme, die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Einvernahme des Hundeschulinhabers G.________. Mit Verfügung vom 10. August 2016 lehnte die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge ab und stellte am 12. August 2016 das Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie Widerhandlungen gegen das Hundegesetz ein.