Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren sowie im Beschwerdeverfahren BK 16 354 (Sicherheitshaft) wird gestützt auf die von Rechtsanwalt B.________ am 5. Dezember 2016 zu den Akten gereichte, beide BK-Verfahren umfassende Kostennote festgesetzt. Ebenfalls neu festgesetzt wird die amtliche Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren. Da der Beschwerdeführer vollständig obsiegt entfällt auch dort die Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO (BGE 139 IV 261).