6 4. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sind auch die Kosten jenes Verfahrens PEN 16 148 (CHF 800.00) auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren sowie im Beschwerdeverfahren BK 16 354 (Sicherheitshaft) wird gestützt auf die von Rechtsanwalt B._____