Die Höchstdauer war erreicht und die angeordnete Massnahme damit zeitlich abgelaufen. Der von der Vollzugsbehörde in ihrem Verlängerungsantrag, S. 6, vertretenen Ansicht, wonach eine Massnahme nach Art. 59 StGB nicht automatisch mit Erreichen der Höchstdauer von fünf Jahren ende, sondern es hierfür eines formellen Aufhebungsbeschlusses der zuständigen Behörde bedürfe, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat somit in Verletzung von Art. 59 Abs. 4 StGB die bereits abgelaufene Massnahme «verlängert». Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Gemäss Art.