_ geht in den vorzeitigen Massnahmeantritt zurück.» Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2011 den vorzeitigen Massnahmevollzug antrat und ihm die bis zum rechtskräftigen Urteil vom 10. August 2011 verbrachte Zeit auf die Dauer des Freiheitsentzugs gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB mit anzurechnen ist, womit die darin vorgesehene fünfjährige Höchstdauer am 14. Februar 2016 erreicht war. Der Antrag der Vollzugsbehörde bei der Vorinstanz auf Verlängerung der Massnahme erfolgte jedoch erst rund drei Monate nach diesem Zeitpunkt (am 18. Mai 2016) und war zu spät. Die Höchstdauer war erreicht und die angeordnete Massnahme damit zeitlich abgelaufen.