Entscheidend ist, dass ihm während dieser Zeit unter dem Titel «vorzeitiger Massnahmevollzug» die Freiheit entzogen war, demzufolge diese Zeit auch im Rahmen von Art. 59 Abs. 4 StGB auf die mit der Massnahme verbundene Dauer des Freiheitsentzugs anzurechnen ist. Im Übrigen ging auch das Gericht im Urteil vom 10. August 2011 davon aus, dass sich der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt nach wie vor im vorzeitigen Massnahmevollzug befand, als es in Ziff. XII.1, S. 16 anordnete: «A.________ geht in den vorzeitigen Massnahmeantritt zurück.