Erst nach diesen Klinikaufenthalten ergab sich für den Beschwerdeführer eine Wartezeit im Regionalgefängnis, weil er nicht zurück in den Arxhof konnte und auch kein Platz in einer anderen geeigneten Institution verfügbar war, was ihm nun bei der Anrechnung jener Zeit nicht zum Vorwurf gemacht werden darf. Entscheidend ist, dass ihm während dieser Zeit unter dem Titel «vorzeitiger Massnahmevollzug» die Freiheit entzogen war, demzufolge diese Zeit auch im Rahmen von Art. 59 Abs. 4 StGB auf die mit der Massnahme verbundene Dauer des Freiheitsentzugs anzurechnen ist.