Dabei handelte es sich um eine medizinisch indizierte Intervention, die für die psychische Stabilisierung des Beschwerdeführers notwendig war und damit letztlich auch im Sinne der Massnahme (Behandlung) war. Erst nach diesen Klinikaufenthalten ergab sich für den Beschwerdeführer eine Wartezeit im Regionalgefängnis, weil er nicht zurück in den Arxhof konnte und auch kein Platz in einer anderen geeigneten Institution verfügbar war, was ihm nun bei der Anrechnung jener Zeit nicht zum Vorwurf gemacht werden darf.