5 bots) unbesehen davon angerechnet werden, ob während dieser Zeit bereits eine gewisse therapeutische Begleitung stattgefunden hat oder nicht. Diese Überlegungen lassen sich sinngemäss auf den vorliegenden Fall übertragen: Der Beschwerdeführer befand sich zwar nur 11 Tage im Arxhof, war aber anschliessend während weiteren 11 Tagen in stationärer psychiatrischer Behandlung. Dabei handelte es sich um eine medizinisch indizierte Intervention, die für die psychische Stabilisierung des Beschwerdeführers notwendig war und damit letztlich auch im Sinne der Massnahme (Behandlung) war.