Es hätte nämlich zur Folge, dass sich die Höchstdauer gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB um die Dauer des vorzeitigen Vollzugs verlängern würde, bis es zu einer ersten gerichtlichen Überprüfung der angeordneten Massnahme kommt. In der vorne zitierten E. 5.6 von BGE 142 IV 105 argumentierte das Bundesgericht zu Gunsten Inhaftierter, welche nach einer gerichtlichen Anordnung einer Massnahme auf einen Platz in einer geeigneten Massnahmeinstitution warten müssen. Diese Wartezeit soll (auch aus Gründen der Praktikabilität und des Gleichheitsge-