Die Beschwerdekammer ist unverändert dieser Auffassung, es gibt keinen Grund darauf zurückzukommen. Nur so lässt sich Art. 59 Abs. 4 StGB mit Art. 236 Abs. 4 StPO sinnvoll in Einklang bringen. Ausserdem würde ein Abstellen auf die rechtskräftige Anordnung der Massnahme ohne Rücksicht auf einen vorzeitigen Vollzugsantritt zu einer Schlechterstellung derjenigen führen, welche dem freiwillig zustimmen: Es hätte nämlich zur Folge, dass sich die Höchstdauer gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB um die Dauer des vorzeitigen Vollzugs verlängern würde, bis es zu einer ersten gerichtlichen Überprüfung der angeordneten Massnahme kommt.