236 Abs. 4 StPO wurde somit der Beginn einer vorzeitig angetretenen Massnahme gesetzlich festgelegt, was auch für den Fristenlauf gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB gelten muss. Die Dauer des vorzeitigen Massnahmenvollzugs ist deshalb bei der Berechnung der fünfjährigen Höchstdauer nach Art. 59 Abs. 4 StGB mitzuzählen. Dementsprechend kann sich die Beschwerdekammer dem obiter dictum der Vorinstanz zum Fristenlauf und den dort zitierten Lehrmeinungen [HEER und BOREN] nicht anschliessen. [...]»