Die Beschwerdekammer nahm damals in E. 7 dazu wie folgt Stellung: «[...] Art. 236 Abs. 4 StPO bestimmt für den Fall eines vorzeitigen Vollzugsantritts, dass die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt antritt (vgl. auch das Kreisschreiben ‹Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug› der Strafabteilung des Obergerichts Bern vom 23. April 2012). Mit Art. 236 Abs. 4 StPO wurde somit der Beginn einer vorzeitig angetretenen Massnahme gesetzlich festgelegt, was auch für den Fristenlauf gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB gelten muss.