dem rechtskräftigem Sachurteil auf die Massnahmedauer gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB anzurechnen sei. 3.5 Die Beschwerdekammer hat sich im Beschluss BK 14 295 vom 23. Juli 2015 mit der hier interessierenden Frage bereits auseinandergesetzt. Damals stellte die Vollzugsbehörde auf den Zeitpunkt des vorzeitigen Massnahmeantritts ab und wurde vom Regionalgericht in einem obiter dictum dahingehend unterwiesen, dass der Antrag verfrüht gestellt worden sei, weil die Frist erst ab Rechtskraft des Sachurteils zu laufen beginne. Die Beschwerdekammer nahm damals in E. 7 dazu wie folgt Stellung: «[...]