Erst am Schluss der Note geht HEER, unter Verweis auf Kommentatoren zum deutschen Strafgesetzbuch, auf die Konstellation des vorzeitigen Massnahmevollzugs ein und hält (ohne eingehendere Begründung) fest, dass diesfalls die Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache fristauslösend für die Berechnung der Dauer gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB sein soll. Anderer Meinung sind QUELOZ/MUNYANKINDI, in: Commentaire Romand, Code pénal I, 2009, N. 35 zu Art. 59, welche der Ansicht sind, dass im Falle einer vorzeitigen Massnahme die Zeitspanne zwischen dem vorzeitigen Massnahmeantritt und