Die erwähnte N. 129 von HEER zur Berechnung der Dauer beschäftigt sich schwergewichtig mit der Problematik, in welcher ein Betroffener aus organisatorischen Gründen vorerst anderweitig untergebracht werden muss bevor eine Unterbringung in einer geeigneten Massnahmeinstitution möglich ist. Erst am Schluss der Note geht HEER, unter Verweis auf Kommentatoren zum deutschen Strafgesetzbuch, auf die Konstellation des vorzeitigen Massnahmevollzugs ein und hält (ohne eingehendere Begründung) fest, dass diesfalls die Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache fristauslösend für die Berechnung der Dauer gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB sein soll.