BORER verweist auf HEER und auf einen Entscheid des Obergerichts Luzern vom 25. Januar 2008 (LGVE 2008 I Nr. 44), welcher wiederum auf die Lehrmeinung HEER abstützt. Die erwähnte N. 129 von HEER zur Berechnung der Dauer beschäftigt sich schwergewichtig mit der Problematik, in welcher ein Betroffener aus organisatorischen Gründen vorerst anderweitig untergebracht werden muss bevor eine Unterbringung in einer geeigneten Massnahmeinstitution möglich ist.