Wie es sich aber verhielte, wenn der Beschwerdeführer die Massnahme vorzeitig angetreten hätte, liess das Bundesgericht in E. 4.1 ausdrücklich offen. 3.4 Gewisse Stimmen in der Lehre vertreten die Auffassung, dass bei vorzeitigem Massnahmeantritt die Rechtskraft des Sachurteils für die Fristberechnung massgebend sein soll (HEER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., N. 129 zu Art. 59;