Die Vorinstanz stellte als fristauslösenden Zeitpunkt auf das Urteil vom 10. August 2011 ab. Sie kam zum Schluss, dass die Dauer zwischen dem vorzeitigen Antritt der Massnahme und dem Urteil nicht anzurechnen sei. Dies, weil es sich um verschiedene Massnahmen handle und weil der Aufenthalt im Arxhof nur wenige Tage gedauert habe, so dass ein Therapiebeginn nicht habe erfolgen können (angefochtener Entscheid, E. D.4.4, S. 9).