59 StGB anzurechnen ist. Wenn dem so wäre, müsste die Massnahmenhöchstdauer aufgrund des am 15. Februar 2011 erfolgten Eintritts von Herrn A.________ in das MZ Arxhof zwecks vorzeitigen Massnahmenvollzugs als bereits am 14. Februar 2016 abgelaufen erachtet werden.