3 der Urteilsfällung (10. August 2011) vorverschoben werden müsste. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Praxispräzisierung erscheint aber zusätzlich fraglich, ob im vorliegenden Fall nicht auch bereits die gesamte Dauer des Freiheitsentzugs nach Antritt des (nur äusserst kurze Zeit andauernden) vorzeitigen Massnahmenvollzugs an die Dauer der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB anzurechnen ist.