Bern verlegt werden, bevor er dann nach einem weiteren Monat im Regionalgefängnis Thun schlussendlich einen Platz im Massnahmenzentrum St. Johannsen erhielt (ab 24. Februar 2012). 3.2 Die Vollzugsbehörde hat das Problem des Fristenlaufs in ihrem Antrag vom 18. Mai 2016 wie folgt thematisiert: «Mit Urteil 6B_640/2015 vom 25. Februar 2016 [publiziert: BGE 142 IV 105] hat das Bundesgericht die Berechnungspraxis betreffend die Dauer von stationären Massnahmen erstmals dahingehend präzisiert, dass die in Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB festgesetzte Höchstdauer mit dem rechtskräftigen