3.1 Art. 59 Abs. 4 StGB enthält keine Antwort auf die Frage, wann die genannte Höchstfrist des mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs von fünf Jahren zu laufen beginnt. Im vorliegenden Fall sind drei mögliche Zeitpunkte denkbar: - Antritt der vorzeitigen Massnahme im Arxhof (15. Februar 2011); - Rechtskraft der Anordnung der Massnahme (der Beschwerdeführer hat gegen das erstinstanzliche Urteil keine Berufung erhoben, womit gemäss Art. 437 Abs. 2 StPO