2. Der vorinstanzliche Entscheid vom 9. August 2016 erging im Verfahren der selbstständigen nachträglichen Entscheide gemäss Art. 363 ff. StPO. Das Rechtsmittel gegen derartige Entscheide ist die Beschwerde (BGE 141 IV 396 E. 4.7). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der stationären Massnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde le- 2 gitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.