1.3 Gegen die Verlängerung der stationären Massnahme erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2016 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, die stationäre Massnahme sei aufzuheben bzw. nicht mehr zu verlängern, er sei bedingt zu entlassen, die Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz seien dem Kanton aufzuerlegen und ihm seien die Anwaltskosten der ersten und zweiten Instanz gemäss den eingereichten Honorarnoten zu vergüten. Die Vorinstanz verzichtete am 25. August 2016 auf die Einreichung einer Stellungnahme.