Gleichentags beantragte die Vorinstanz beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft. Das Zwangsmassnahmengericht hiess den Antrag gut und versetzte den Beschwerdeführer am 23. September 2016 für die Dauer von sechs Monaten in Sicherheitshaft. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Obergerichts mit Beschluss vom 27. September 2016 gut und hob die Sicherheitshaft auf (BK 16 354).