1. 1.1 Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau verurteilte den Beschwerdeführer am 10. August 2011 wegen missbräuchlicher Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage, banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, qualifizierter Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelsowie das Strassenverkehrsgesetz zu 20 Monaten Freiheitsstrafe. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) aufgeschoben (Akten PEN 11 2, pag. 1667 ff.).