Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 342 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Dezember 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Kind Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeer- strasse 10, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Gegenstand Verlängerung der Massnahme gem. Art. 59 Abs. 4 StGB Strafverfahren wegen missbräuchlicher Verwendung einer Daten- verarbeitungsanlage, Diebstahl, Sachbeschädigung, etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau, Einzelgericht, vom 9. August 2016 (PEN 16 148) Regeste: Art. 59 Abs. 4 StGB; Stationäre Massnahme; Fristenlauf Die Höchstfrist für den mit der stationären Behandlung verbundenen Freiheitsentzug von fünf Jahren beginnt im Falle eines vorzeitigen Massnahmevollzugs mit dem Antritt dessel- ben zu laufen (E. 3.5). Erwägungen: 1. 1.1 Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau verurteilte den Beschwerdeführer am 10. August 2011 wegen missbräuchlicher Verwendung einer Datenverarbeitungs- anlage, banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, qualifizierter Sachbeschädi- gung, Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- sowie das Strassenverkehrsgesetz zu 20 Monaten Freiheitsstrafe. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) aufgeschoben (Akten PEN 11 2, pag. 1667 ff.). 1.2 Am 18. Mai 2016 stellte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: Vollzugsbehörde) beim Regio- nalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) den Antrag, die statio- näre Massnahme sei um weitere drei Jahre zu verlängern. Am 9. August 2016 ver- längerte die Vorinstanz die stationäre Massnahme um drei Jahre. Gleichentags be- antragte die Vorinstanz beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Si- cherheitshaft. Das Zwangsmassnahmengericht hiess den Antrag gut und versetzte den Beschwerdeführer am 23. September 2016 für die Dauer von sechs Monaten in Sicherheitshaft. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekam- mer des Obergerichts mit Beschluss vom 27. September 2016 gut und hob die Si- cherheitshaft auf (BK 16 354). 1.3 Gegen die Verlängerung der stationären Massnahme erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2016 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der vorin- stanzliche Entscheid sei aufzuheben, die stationäre Massnahme sei aufzuheben bzw. nicht mehr zu verlängern, er sei bedingt zu entlassen, die Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz seien dem Kanton aufzuerlegen und ihm seien die Anwaltskosten der ersten und zweiten Instanz gemäss den eingereichten Honorar- noten zu vergüten. Die Vorinstanz verzichtete am 25. August 2016 auf die Einrei- chung einer Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 2. Sep- tember 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 22. September 2016. 2. Der vorinstanzliche Entscheid vom 9. August 2016 erging im Verfahren der selbst- ständigen nachträglichen Entscheide gemäss Art. 363 ff. StPO. Das Rechtsmittel gegen derartige Entscheide ist die Beschwerde (BGE 141 IV 396 E. 4.7). Der Be- schwerdeführer ist durch die Verlängerung der stationären Massnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde le- 2 gitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwer- de ist einzutreten. 3. Nach Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psy- chischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Verge- hen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlänge- rung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. 3.1 Art. 59 Abs. 4 StGB enthält keine Antwort auf die Frage, wann die genannte Höchstfrist des mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs von fünf Jahren zu laufen beginnt. Im vorliegenden Fall sind drei mögliche Zeitpunkte denkbar: - Antritt der vorzeitigen Massnahme im Arxhof (15. Februar 2011); - Rechtskraft der Anordnung der Massnahme (der Beschwerdeführer hat gegen das erstinstanzliche Urteil keine Berufung erhoben, womit gemäss Art. 437 Abs. 2 StPO das Datum an welchem das Urteil gefällt wurde massgeblich ist, was hier der 10. August 2011 wäre); - Eintritt in das Massnahmenzentrum St. Johannsen am 24. Februar 2012. Diese Frage ist von Bedeutung, weil bei Abstellen auf das Datum des vorzeitigen Massnahmeantritts die fünfjährige Höchstdauer im Zeitpunkt des Antrags der Voll- zugsbehörde (18. Mai 2016) bereits abgelaufen war. Zum Verlauf der vorzeitigen Massnahme gilt es folgendes anzumerken: Der Be- schwerdeführer verbrachte lediglich 11 Tage im Arxhof (15.–26. Februar 2011). Anschliessend musste er aufgrund von Selbstverletzungen (Borderline-Erkrankung) hospitalisiert werden. Zunächst befand er sich in der psychiatrischen Klinik Liestal bevor er in das Psychiatriezentrum Münsingen verlegt werden konnte. Ab dem 10. März 2011 sass er im Regionalgefängnis Bern ein. Nach dem Urteil vom 10. August 2011 gestaltete sich die Suche nach einem geeigneten Massnahme- platz schwierig. Der Beschwerdeführer befand sich zunächst weiterhin im Regio- nalgefängnis Bern, wurde sodann ins Regionalgefängnis Thun verlegt, musste zwi- schenzeitlich (8. November 2011 bis 24. Januar 2012) aufgrund akuter psychischer Probleme in die Station Etoine der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern ver- legt werden, bevor er dann nach einem weiteren Monat im Regionalgefängnis Thun schlussendlich einen Platz im Massnahmenzentrum St. Johannsen erhielt (ab 24. Februar 2012). 3.2 Die Vollzugsbehörde hat das Problem des Fristenlaufs in ihrem Antrag vom 18. Mai 2016 wie folgt thematisiert: «Mit Urteil 6B_640/2015 vom 25. Februar 2016 [publiziert: BGE 142 IV 105] hat das Bundesgericht die Berechnungspraxis betreffend die Dauer von stationären Massnahmen erstmals dahingehend präzisiert, dass die in Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB festgesetzte Höchstdauer mit dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil beginnt, in welchem die Massnahme angeordnet wird, sofern dem Betroffe- nen nach der Anordnung der Massnahme bis zum effektiven Behandlungsbeginn die Freiheit entzo- gen ist. Dies war vorliegend der Fall, weshalb der Massnahmenbeginn mindestens auf den Zeitpunkt 3 der Urteilsfällung (10. August 2011) vorverschoben werden müsste. Mit Blick auf die bundesgerichtli- che Praxispräzisierung erscheint aber zusätzlich fraglich, ob im vorliegenden Fall nicht auch bereits die gesamte Dauer des Freiheitsentzugs nach Antritt des (nur äusserst kurze Zeit andauernden) vor- zeitigen Massnahmenvollzugs an die Dauer der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB anzu- rechnen ist. Wenn dem so wäre, müsste die Massnahmenhöchstdauer aufgrund des am 15. Februar 2011 erfolgten Eintritts von Herrn A.________ in das MZ Arxhof zwecks vorzeitigen Massnahmenvoll- zugs als bereits am 14. Februar 2016 abgelaufen erachtet werden. Die Vorinstanz stellte als fristauslösenden Zeitpunkt auf das Urteil vom 10. August 2011 ab. Sie kam zum Schluss, dass die Dauer zwischen dem vorzeitigen Antritt der Massnahme und dem Urteil nicht anzurechnen sei. Dies, weil es sich um ver- schiedene Massnahmen handle und weil der Aufenthalt im Arxhof nur wenige Tage gedauert habe, so dass ein Therapiebeginn nicht habe erfolgen können (angefoch- tener Entscheid, E. D.4.4, S. 9). 3.3 Zunächst ist mit Blick auf den von der Vollzugsbehörde erwähnten BGE 142 IV 105 festzuhalten, dass ein Beginn der Höchstfrist im vorne aufgeführten, spätestmögli- chen Zeitpunkt (Eintritt in das Massnahmenzentrum St. Johannsen am 24. Februar 2012) ausscheidet. Das Bundesgericht hat im besagten Urteil in E. 5.6 ausgeführt: «Nach dem Gesagten stellt die zeitliche Begrenzung von Art. 59 Abs. 4 StGB sicher, dass ein Gericht regelmässig überprüft, ob die Massnahme und damit letztlich der mit ihr verbundene Freiheitsentzug noch verhältnismässig ist. Dies kann indes nur erreicht werden, wenn nicht allein der Freiheitsentzug während der stationären Behandlung in einer geeigneten Einrichtung oder einer Strafanstalt (vgl. Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB) berücksichtigt wird, sondern auch jener, während dem der Betroffene nach dem gerichtlichen Massnahmeentscheid ohne Behandlung in einer Straf- oder Haftanstalt auf den Behandlungsbeginn wartet. Denn der Staat greift nicht erst mit Antritt der effektiven Behandlung des Massnahmeunterworfenen in dessen Freiheitsrecht ein; vielmehr ist dieser auch während der Zeit, in der er nach der gerichtlichen Anordnung einer Massnahme in einer Straf- oder Haftanstalt auf einen Behandlungsplatz wartet, gestützt auf einen rechtskräftigen Massnahmeentscheid in seinem Frei- heitsrecht beschränkt. Da der Aufenthalt in einer Straf- oder Haftanstalt einen mit der stationären Be- handlung verbundenen Freiheitsentzug darstellt, ist dieser bei der Massnahmedauer zu berücksichti- gen, andernfalls der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug verlängert würde. Zusammen- gefasst ergibt sich, dass die fünfjährige Dauer von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB mit der gerichtlichen Anordnung der Massnahme beginnt. Dies erscheint auch praktikabel, da in jedem Einzelfall unabhängig von den konkreten Umständen auf den Entscheid abgestellt wird, mit dem die Massnahme angeordnet wurde. So braucht jeweils nicht abgeklärt zu werden, ob der Massnahmeunterworfene während seinem Aufenthalt in der Straf- oder Haftanstalt bereits teilweise therapeutisch betreut wurde, als er auf einen Behandlungsplatz wartete, und ob dies gegebenenfalls beim Beginn der Massnahmedauer zu berücksichtigen wäre. Auch das Gleichheitsgebot spricht dafür, den Aufenthalt nach Anordnung der Massnahme in einer Straf- oder Haftanstalt zu berücksichtigen, denn die einzelnen Betroffenen können in der Regel nicht beeinflus- sen, wie lange sie auf eine effektive Behandlung warten müssen.» Wie es sich aber verhielte, wenn der Beschwerdeführer die Massnahme vorzeitig angetreten hätte, liess das Bundesgericht in E. 4.1 ausdrücklich offen. 3.4 Gewisse Stimmen in der Lehre vertreten die Auffassung, dass bei vorzeitigem Massnahmeantritt die Rechtskraft des Sachurteils für die Fristberechnung massge- bend sein soll (HEER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., N. 129 zu Art. 59; 4 BORER, in: Trechsel/Pauen, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, N. 15 zu Art. 59). BORER verweist auf HEER und auf einen Entscheid des Obergerichts Lu- zern vom 25. Januar 2008 (LGVE 2008 I Nr. 44), welcher wiederum auf die Lehr- meinung HEER abstützt. Die erwähnte N. 129 von HEER zur Berechnung der Dauer beschäftigt sich schwergewichtig mit der Problematik, in welcher ein Betroffener aus organisatorischen Gründen vorerst anderweitig untergebracht werden muss bevor eine Unterbringung in einer geeigneten Massnahmeinstitution möglich ist. Erst am Schluss der Note geht HEER, unter Verweis auf Kommentatoren zum deut- schen Strafgesetzbuch, auf die Konstellation des vorzeitigen Massnahmevollzugs ein und hält (ohne eingehendere Begründung) fest, dass diesfalls die Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache fristauslösend für die Berechnung der Dauer gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB sein soll. Anderer Meinung sind QUELOZ/MUNYANKINDI, in: Commentaire Romand, Code pénal I, 2009, N. 35 zu Art. 59, welche der Ansicht sind, dass im Falle einer vorzei- tigen Massnahme die Zeitspanne zwischen dem vorzeitigen Massnahmeantritt und dem rechtskräftigem Sachurteil auf die Massnahmedauer gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB anzurechnen sei. 3.5 Die Beschwerdekammer hat sich im Beschluss BK 14 295 vom 23. Juli 2015 mit der hier interessierenden Frage bereits auseinandergesetzt. Damals stellte die Vollzugsbehörde auf den Zeitpunkt des vorzeitigen Massnahmeantritts ab und wur- de vom Regionalgericht in einem obiter dictum dahingehend unterwiesen, dass der Antrag verfrüht gestellt worden sei, weil die Frist erst ab Rechtskraft des Sachur- teils zu laufen beginne. Die Beschwerdekammer nahm damals in E. 7 dazu wie folgt Stellung: «[...] Art. 236 Abs. 4 StPO bestimmt für den Fall eines vorzeitigen Vollzugsantritts, dass die beschul- digte Person ihre Strafe oder Massnahme mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt antritt (vgl. auch das Kreisschreiben ‹Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug› der Strafabteilung des Obergerichts Bern vom 23. April 2012). Mit Art. 236 Abs. 4 StPO wurde somit der Beginn einer vorzeitig angetretenen Massnahme gesetzlich festgelegt, was auch für den Fristenlauf gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB gelten muss. Die Dauer des vorzeitigen Massnahmenvollzugs ist deshalb bei der Berechnung der fünfjähri- gen Höchstdauer nach Art. 59 Abs. 4 StGB mitzuzählen. Dementsprechend kann sich die Beschwer- dekammer dem obiter dictum der Vorinstanz zum Fristenlauf und den dort zitierten Lehrmeinungen [HEER und BOREN] nicht anschliessen. [...]» Die Beschwerdekammer ist unverändert dieser Auffassung, es gibt keinen Grund darauf zurückzukommen. Nur so lässt sich Art. 59 Abs. 4 StGB mit Art. 236 Abs. 4 StPO sinnvoll in Einklang bringen. Ausserdem würde ein Abstellen auf die rechts- kräftige Anordnung der Massnahme ohne Rücksicht auf einen vorzeitigen Voll- zugsantritt zu einer Schlechterstellung derjenigen führen, welche dem freiwillig zu- stimmen: Es hätte nämlich zur Folge, dass sich die Höchstdauer gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB um die Dauer des vorzeitigen Vollzugs verlängern würde, bis es zu ei- ner ersten gerichtlichen Überprüfung der angeordneten Massnahme kommt. In der vorne zitierten E. 5.6 von BGE 142 IV 105 argumentierte das Bundesgericht zu Gunsten Inhaftierter, welche nach einer gerichtlichen Anordnung einer Mass- nahme auf einen Platz in einer geeigneten Massnahmeinstitution warten müssen. Diese Wartezeit soll (auch aus Gründen der Praktikabilität und des Gleichheitsge- 5 bots) unbesehen davon angerechnet werden, ob während dieser Zeit bereits eine gewisse therapeutische Begleitung stattgefunden hat oder nicht. Diese Überlegun- gen lassen sich sinngemäss auf den vorliegenden Fall übertragen: Der Beschwer- deführer befand sich zwar nur 11 Tage im Arxhof, war aber anschliessend während weiteren 11 Tagen in stationärer psychiatrischer Behandlung. Dabei handelte es sich um eine medizinisch indizierte Intervention, die für die psychische Stabilisie- rung des Beschwerdeführers notwendig war und damit letztlich auch im Sinne der Massnahme (Behandlung) war. Erst nach diesen Klinikaufenthalten ergab sich für den Beschwerdeführer eine Wartezeit im Regionalgefängnis, weil er nicht zurück in den Arxhof konnte und auch kein Platz in einer anderen geeigneten Institution ver- fügbar war, was ihm nun bei der Anrechnung jener Zeit nicht zum Vorwurf gemacht werden darf. Entscheidend ist, dass ihm während dieser Zeit unter dem Titel «vor- zeitiger Massnahmevollzug» die Freiheit entzogen war, demzufolge diese Zeit auch im Rahmen von Art. 59 Abs. 4 StGB auf die mit der Massnahme verbundene Dauer des Freiheitsentzugs anzurechnen ist. Im Übrigen ging auch das Gericht im Urteil vom 10. August 2011 davon aus, dass sich der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt nach wie vor im vorzeitigen Massnahmevollzug befand, als es in Ziff. XII.1, S. 16 anordnete: «A.________ geht in den vorzeitigen Massnahmeantritt zurück.» Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2011 den vorzeitigen Massnahmevollzug antrat und ihm die bis zum rechtskräftigen Ur- teil vom 10. August 2011 verbrachte Zeit auf die Dauer des Freiheitsentzugs gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB mit anzurechnen ist, womit die darin vorgesehene fünfjährige Höchstdauer am 14. Februar 2016 erreicht war. Der Antrag der Voll- zugsbehörde bei der Vorinstanz auf Verlängerung der Massnahme erfolgte jedoch erst rund drei Monate nach diesem Zeitpunkt (am 18. Mai 2016) und war zu spät. Die Höchstdauer war erreicht und die angeordnete Massnahme damit zeitlich ab- gelaufen. Der von der Vollzugsbehörde in ihrem Verlängerungsantrag, S. 6, vertre- tenen Ansicht, wonach eine Massnahme nach Art. 59 StGB nicht automatisch mit Erreichen der Höchstdauer von fünf Jahren ende, sondern es hierfür eines formel- len Aufhebungsbeschlusses der zuständigen Behörde bedürfe, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat somit in Verletzung von Art. 59 Abs. 4 StGB die bereits abgelaufene Massnahme «verlängert». Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdekammer bei Gutheissung einer Beschwerde entweder selbst einen neuen Entscheid fällen (Reformation) oder die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Kassation). So- fern der Fall spruchreif ist, sollte mit Blick auf das Beschleunigungsgebot reforma- torisch entschieden werden (vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 5 zu Art. 397). Die Sach- und Rechtslage ist klar, weshalb die Beschwerdekammer einen reforma- torischen Entscheid für angezeigt erachtet: Mangels Rechtzeitigkeit ist der Antrag der Vollzugsbehörde vom 18. Mai 2016 auf Verlängerung der stationären Mass- nahme abzuweisen. 6 4. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerde- verfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sind auch die Kosten jenes Verfahrens PEN 16 148 (CHF 800.00) auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im vorlie- genden Beschwerdeverfahren sowie im Beschwerdeverfahren BK 16 354 (Sicher- heitshaft) wird gestützt auf die von Rechtsanwalt B.________ am 5. Dezember 2016 zu den Akten gereichte, beide BK-Verfahren umfassende Kostennote festge- setzt. Ebenfalls neu festgesetzt wird die amtliche Entschädigung für das vorinstanz- liche Verfahren. Da der Beschwerdeführer vollständig obsiegt entfällt auch dort die Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO (BGE 139 IV 261). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau vom 9. August 2016 wird aufgehoben. 2. Der Antrag der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Amt für Freiheitsentzug und Betreuung, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, vom 18. Mai 2016 auf Ver- längerung der mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 10. August 2011 angeordneten stationären Massnahme wird abgewiesen. 3. Der Beschwerdeführer wird entlassen. 4. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren sowie für das Beschwerdeverfahren BK 16 354 wird wie folgt festgesetzt: StundenSatz amtliche Entschädigung 22.17 200.00 CHF 4'434.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 173.85 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'607.85 CHF 368.65 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'976.50 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im vorinstanzlichen Verfahren wird wie folgt festgesetzt: StundenSatz amtliche Entschädigung 22.75 200.00 CHF 4'550.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'589.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'139.30 CHF 491.15 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'630.45 Es wird festgestellt, dass die Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt Baeryswil bereits ausgezahlt wurde. 6. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident C.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnah- menvollzug 8 Bern, 9. Dezember 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Kind Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Die vorinstanzliche Entschädigung wurde bereits ausgezahlt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO). 9