Der Gesuchsteller sagt selber, dass er nichts gegen die Gesuchsgegnerin habe. Es liegen auch in diesem Punkt keine Ausstandsgründe nach Art. 56 Bst. f StPO vor. 4. Das Ausstandsgesuch erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der Gesuchsteller wird nach Massgabe von Art. 59 Abs. 4 StPO kostenpflichtig. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.