Vorliegend können weder besonders schwerwiegende, noch sich wiederholende Mängel ausgemacht werden und es bestehen keine Verfahrensfehler. Ebenfalls nicht geeignet den Anschein von Befangenheit zu begründen, ist die allgemeine Kritik bzw. der Vorwurf des Gesuchstellers, wonach er das Vertrauen in die Justiz der Stadt F. verloren habe. Der Gesuchsteller begründet dies denn auch nicht näher. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Gesuchsgegnerin nicht in der Lage ist, unvoreingenommen zu urteilen. Der Gesuchsteller sagt selber, dass er nichts gegen die Gesuchsgegnerin habe.