Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass allgemeine Verfahrensmassnahmen des Gerichts, ob diese nun korrekt oder falsch seien, keine Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Rechts- oder Verfahrensfehler sind mit den vorgesehenen Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen keine Rückschlüsse auf Befangenheit zu – es sei denn, es handle sich um besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel (Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.2). Vorliegend können weder besonders schwerwiegende, noch sich wiederholende Mängel ausgemacht werden und es bestehen keine Verfahrensfehler.