Beweisanträge mit einer kurzer Begründung ablehnen. Die Gesuchgegnerin hat die Beweisanträge des Gesuchstellers begründet abgelehnt (pag. 41 ff.). Der Gesuchsteller kann seine abgewiesenen Beweisanträge im bevorstehenden Hauptverfahren nochmals stellen (Art. 331 Abs. 3 StPO). Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass allgemeine Verfahrensmassnahmen des Gerichts, ob diese nun korrekt oder falsch seien, keine Voreingenommenheit zu begründen vermögen.