Gestützt darauf wird E.________ im Hauptverfahren als Auskunftsperson einvernommen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchsgegnerin durch die Zuweisung der Verfahrensrollen den Gesuchsteller vorverurteilen und damit befangen sein soll. Die Einvernahme von E.________ als Auskunftsperson entspricht der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Rechtsprechung. Gleiches gilt, soweit der Gesuchsteller beanstandet, die Gesuchsgegnerin habe seine Beweisanträge abgelehnt. Gemäss Art. 331 Abs. 3 StPO kann die Verfahrensleitung Beweisanträge mit einer kurzer Begründung ablehnen.