Bei einer Verurteilung hat dies zur Folge, dass die verurteilte Person in einem späteren Verfahren als Auskunftsperson einvernommen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 2.4.1). Da E.________ den gegen ihn ergangenen Strafbefehl akzeptiert hat, gilt er als verurteilt und wird demnach nicht nochmals als beschuldigte Person befragt. Gemäss Art. 178 Bst. e StPO ist eine mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selbst zur Last gelegte Straftat als Auskunftsperson zu befragen. Gestützt darauf wird E.________ im Hauptverfahren als Auskunftsperson einvernommen.