3 3.3 Wird gegen den Strafbefehl keine Einsprache erhoben (Art. 354 StPO), hat der akzeptierte Strafbefehl nach Art. 354 Abs. 3 StPO die gleiche Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil. Die beschuldigte Person behält auch nach einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ihre Verfahrensrolle grundsätzlich bei. Bei einer Verurteilung hat dies zur Folge, dass die verurteilte Person in einem späteren Verfahren als Auskunftsperson einvernommen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 2.4.1).