Gemäss Art. 56 Bst. f StPO muss eine Person, die bei einer Strafbehörde tätig ist, in den Ausstand treten, wenn sie aus anderen Gründen als in Art. 56 Bst. a-e StPO genannten, befangen sein könnte. 3.2 Der Gesuchsteller macht eine Vorverurteilung durch die Gesuchsgegnerin geltend. Durch die Zuschreibung der Rollen im vorliegenden Verfahren begünstige sie E.________, indem sie ihn als Auskunftsperson zum Verkehrsunfall befragen werde. Des Weiteren seien seine Beweisanträge abgelehnt worden. Der Gesuchsteller wies ausserdem darauf hin, dass er jegliches Vertrauen in die Justiz der Stadt F.________ verloren habe.