Bei der Beurteilung dieser Umstände ist das subjektive Empfinden der Partei nicht massgebend. Es ist ausreichend, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 1B_214/2016 vom 28. Juli 2016 E. 3.2.). Der Ausgang des Prozesses muss aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheinen (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Vor Art. 56-60 StPO; BGE 140 I 326 E. 5.1). Die dargelegten Grundsätze konkretisieren sich in Art. 56 ff. StPO. Gemäss Art.