Ob das Ausstandsgesuch bezüglich dieser Thematik damit rechtzeitig erfolgt ist, hängt davon ab, ob man auf den Zeitpunkt der Vorladung vom 20. Juli 2016 oder der Verfügung vom 17. August 2016 abstellt. Da sich das Ausstandsgesuch inhaltlich sowieso als unbegründet erweist (vgl. unten Ziffer 3.3), kann die Frage der Rechtzeitigkeit jedoch offen gelassen werden.