als Auskunftsperson einvernommen wird. Mit Schreiben vom 15. August 2016 hat der Gesuchsteller nach den Gründen für die Einvernahme von E.________ als Auskunftsperson gefragt (pag. 43). Nachdem ihm die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 17. August 2016 dieses Vorgehen erläutert hatte (pag. 44 ff.), beantragte der Gesuchsteller am 18. August 2016 den Ausstand. Ob das Ausstandsgesuch bezüglich dieser Thematik damit rechtzeitig erfolgt ist, hängt davon ab, ob man auf den Zeitpunkt der Vorladung vom 20. Juli 2016 oder der Verfügung vom 17. August 2016 abstellt.