2 Voreingenommenheit, eine vorgefasste Meinung und ein Mangel an Objektivität der Gesuchsgegnerin ausgemacht werden. Des Weiteren habe die Gesuchsgegnerin seine Beweisanträge betreffend Einholung eines Gutachtens zur Geschwindigkeit von E.________, auf Einholung der Telefonverbindungen und auf einen Augenschein mit Verfügung vom 10. August 2016 abgelehnt (pag. 41). Aufgrund der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 20. Juli 2016 (pag. 27) hat der Gesuchsteller Kenntnis davon erhalten, dass E.________ als Auskunftsperson einvernommen wird.