Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuches ist relevant, worin der Gesuchsteller die Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin sieht. Der Gesuchsteller macht in seinem Ausstandsgesuch vom 18. August 2016 sinngemäss geltend, dass eine Vorverurteilung seiner Person vorgenommen worden sei, indem E.________, welcher ebenfalls an der Verkehrskollision beteiligt gewesen sei, in der Hauptverhandlung als Auskunftsperson und nicht als beschuldigte Person einvernommen werde. Der Gesuchsteller werde in der Rolle der beschuldigten Person befragt. In dieser unterschiedlichen Behandlung in der gleichen Sache könne eine