Ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen ist indessen nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). 2.2 Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuches ist relevant, worin der Gesuchsteller die Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin sieht.