Gerichtspräsidentin B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) nahm im Schreiben vom 19. August 2016 zum Ausstandsgesuch Stellung (pag. 51). Mittels Verfügung vom 22. August 2016 eröffnete die Verfahrensleitung ein Ausstandsverfahren gegen die Gesuchsgegnerin und gab dem Gesuchsteller Gelegenheit, eine Replik einzureichen. Sowohl am 22. August 2016 als auch am 24. August 2016 reichte der Gesuchsteller eine Replik ein und erklärte, dass er an seinem Gesuch festhalte.