Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 338 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. September 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter Studiger Gerichtsschreiberin i.V. Baur Verfahrensbeteiligte A.________ Gesuchsteller Gerichtspräsidentin B.________, Regionalgericht Berner Ju- ra-Seeland, Spitalstrasse 14, Postfach 1084, 2501 Biel Gesuchsgegnerin Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung Erwägungen: 1. Am 19. Februar 2016 um ca. 21.05 Uhr ereignete sich an der Strasse C.________ in D.________ ein Verkehrsunfall zwischen den beiden Fahrzeuglenkern A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) und E.________. Die Regionale Staats- anwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) hat gegen beide Fahrzeuglenker einen Strafbefehl erlassen. E.________ akzeptierte den Strafbefehl. Der Gesuchsteller hingegen erhob Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hat am erlassenen Strafbefehl gegen den Gesuchsteller festgehalten und das Ver- fahren an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) überwiesen. Am 23. Juni 2016 hat das Regionalgericht den Gesuchsteller als be- schuldigte Person wegen einfacher Verkehrsregelverletzung registriert. Am 18. Au- gust 2016 reichte der Gesuchsteller einen «Antrag auf Ablehnung der Gerichtsprä- sidentin B.________ wegen BEFANGENHEIT, VOREINGENOMMEHEIT und vor allem wegen VORGEFASSTER Meinung im Bezug auf das Verfahren PEN 16 489 KOA» beim Regionalgericht ein (pag. 50). Gerichtspräsidentin B.________ (nach- folgend: Gesuchsgegnerin) nahm im Schreiben vom 19. August 2016 zum Ausstandsgesuch Stellung (pag. 51). Mittels Verfügung vom 22. August 2016 eröff- nete die Verfahrensleitung ein Ausstandsverfahren gegen die Gesuchsgegnerin und gab dem Gesuchsteller Gelegenheit, eine Replik einzureichen. Sowohl am 22. August 2016 als auch am 24. August 2016 reichte der Gesuchsteller eine Re- plik ein und erklärte, dass er an seinem Gesuch festhalte. 2. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Die den Ausstand begründeten Tat- sachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 59 Ziff. 1 Bst. b StPO). Der Gesetzgeber verzichtete auf die Fest- legung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung «ohne Verzug, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, als rechtzeitig. Ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen ist indessen nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). 2.2 Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuches ist relevant, worin der Gesuchsteller die Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin sieht. Der Ge- suchsteller macht in seinem Ausstandsgesuch vom 18. August 2016 sinngemäss geltend, dass eine Vorverurteilung seiner Person vorgenommen worden sei, indem E.________, welcher ebenfalls an der Verkehrskollision beteiligt gewesen sei, in der Hauptverhandlung als Auskunftsperson und nicht als beschuldigte Person ein- vernommen werde. Der Gesuchsteller werde in der Rolle der beschuldigten Person befragt. In dieser unterschiedlichen Behandlung in der gleichen Sache könne eine 2 Voreingenommenheit, eine vorgefasste Meinung und ein Mangel an Objektivität der Gesuchsgegnerin ausgemacht werden. Des Weiteren habe die Gesuchsgegnerin seine Beweisanträge betreffend Einholung eines Gutachtens zur Geschwindigkeit von E.________, auf Einholung der Telefonverbindungen und auf einen Augen- schein mit Verfügung vom 10. August 2016 abgelehnt (pag. 41). Aufgrund der Vor- ladung zur Hauptverhandlung vom 20. Juli 2016 (pag. 27) hat der Gesuchsteller Kenntnis davon erhalten, dass E.________ als Auskunftsperson einvernommen wird. Mit Schreiben vom 15. August 2016 hat der Gesuchsteller nach den Gründen für die Einvernahme von E.________ als Auskunftsperson gefragt (pag. 43). Nach- dem ihm die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 17. August 2016 dieses Vorge- hen erläutert hatte (pag. 44 ff.), beantragte der Gesuchsteller am 18. August 2016 den Ausstand. Ob das Ausstandsgesuch bezüglich dieser Thematik damit rechtzei- tig erfolgt ist, hängt davon ab, ob man auf den Zeitpunkt der Vorladung vom 20. Juli 2016 oder der Verfügung vom 17. August 2016 abstellt. Da sich das Ausstandsge- such inhaltlich sowieso als unbegründet erweist (vgl. unten Ziffer 3.3), kann die Frage der Rechtzeitigkeit jedoch offen gelassen werden. 3. 3.1 Jede Person hat Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheit von einem unpartei- ischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sach- fremder Umstände entschieden wird (Art. 30 Abs. 1 der Schweizerischen Bundes- verfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht eine Befangenheit und Voreingenommenheit, wenn Um- stände vorliegen, die unter objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese Umstände können ein bestimm- tes Verhalten des Richters betreffen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Art begründet sein. Bei der Beurteilung dieser Umstände ist das subjektive Empfinden der Partei nicht massgebend. Es ist aus- reichend, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit und Vor- eingenommenheit vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 1B_214/2016 vom 28. Ju- li 2016 E. 3.2.). Der Ausgang des Prozesses muss aus Sicht aller Beteiligten als of- fen erscheinen (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Vor Art. 56-60 StPO; BGE 140 I 326 E. 5.1). Die darge- legten Grundsätze konkretisieren sich in Art. 56 ff. StPO. Gemäss Art. 56 Bst. f StPO muss eine Person, die bei einer Strafbehörde tätig ist, in den Ausstand tre- ten, wenn sie aus anderen Gründen als in Art. 56 Bst. a-e StPO genannten, befan- gen sein könnte. 3.2 Der Gesuchsteller macht eine Vorverurteilung durch die Gesuchsgegnerin geltend. Durch die Zuschreibung der Rollen im vorliegenden Verfahren begünstige sie E.________, indem sie ihn als Auskunftsperson zum Verkehrsunfall befragen wer- de. Des Weiteren seien seine Beweisanträge abgelehnt worden. Der Gesuchsteller wies ausserdem darauf hin, dass er jegliches Vertrauen in die Justiz der Stadt F.________ verloren habe. 3 3.3 Wird gegen den Strafbefehl keine Einsprache erhoben (Art. 354 StPO), hat der akzeptierte Strafbefehl nach Art. 354 Abs. 3 StPO die gleiche Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil. Die beschuldigte Person behält auch nach einem rechtskräf- tigen Abschluss des Verfahrens ihre Verfahrensrolle grundsätzlich bei. Bei einer Verurteilung hat dies zur Folge, dass die verurteilte Person in einem späteren Ver- fahren als Auskunftsperson einvernommen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 2.4.1). Da E.________ den gegen ihn ergan- genen Strafbefehl akzeptiert hat, gilt er als verurteilt und wird demnach nicht noch- mals als beschuldigte Person befragt. Gemäss Art. 178 Bst. e StPO ist eine mitbe- schuldigte Person zu einer ihr nicht selbst zur Last gelegte Straftat als Auskunfts- person zu befragen. Gestützt darauf wird E.________ im Hauptverfahren als Aus- kunftsperson einvernommen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchsgegne- rin durch die Zuweisung der Verfahrensrollen den Gesuchsteller vorverurteilen und damit befangen sein soll. Die Einvernahme von E.________ als Auskunftsperson entspricht der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Rechtsprechung. Gleiches gilt, soweit der Gesuchsteller beanstandet, die Gesuchsgegnerin habe seine Beweisanträge abgelehnt. Gemäss Art. 331 Abs. 3 StPO kann die Verfah- rensleitung Beweisanträge mit einer kurzer Begründung ablehnen. Die Gesuch- gegnerin hat die Beweisanträge des Gesuchstellers begründet abgelehnt (pag. 41 ff.). Der Gesuchsteller kann seine abgewiesenen Beweisanträge im be- vorstehenden Hauptverfahren nochmals stellen (Art. 331 Abs. 3 StPO). Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass allgemeine Verfahrensmassnahmen des Gerichts, ob diese nun korrekt oder falsch seien, keine Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Rechts- oder Verfahrensfehler sind mit den vorgesehenen Rechtsmit- teln zu korrigieren und lassen keine Rückschlüsse auf Befangenheit zu – es sei denn, es handle sich um besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel (Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.2). Vor- liegend können weder besonders schwerwiegende, noch sich wiederholende Män- gel ausgemacht werden und es bestehen keine Verfahrensfehler. Ebenfalls nicht geeignet den Anschein von Befangenheit zu begründen, ist die all- gemeine Kritik bzw. der Vorwurf des Gesuchstellers, wonach er das Vertrauen in die Justiz der Stadt F. verloren habe. Der Gesuchsteller begründet dies denn auch nicht näher. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Gesuchsgegnerin nicht in der Lage ist, unvoreingenommen zu urteilen. Der Gesuchsteller sagt selber, dass er nichts gegen die Gesuchsgegnerin habe. Es liegen auch in diesem Punkt keine Ausstandsgründe nach Art. 56 Bst. f StPO vor. 4. Das Ausstandsgesuch erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der Ge- suchsteller wird nach Massgabe von Art. 59 Abs. 4 StPO kostenpflichtig. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Gesuchsteller - der Gesuchsgegnerin Bern, 8. September 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin i.V.: Baur Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5