Auch der in der Replik vorgebrachte Einwand, wonach der Grundsatz der Waffengleichheit eine amtliche Verteidigung gebiete, geht ins Leere. Der Grundsatz der Waffengleichheit dient der Durchsetzung eines fairen Verfahrens. Inwiefern das Verfahren nicht fair sein sollte, wenn dem Beschwerdeführer keine amtliche Verbeiständung beigeordnet würde, ist nicht ersichtlich. Eine anwaltlich vertretene Gegenpartei existiert nicht und allein die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft, die rein theoretisch an der Verhandlung auftreten könnte, fachkundig ist, rechtfertigt nicht von