Solche Umstände seien nicht erkennbar. 4.3 Die Beschwerdekammer schliesst sich den zutreffenden Ausführungen des Regionalgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft an. Es handelt sich um einen Bagatellfall und Gründe, welche ausnahmsweise eine amtliche Verteidigung geboten erscheinen liessen, sind nicht erkennbar. Selbst wenn das Verfahren gegen den Unfallgegner eingestellt worden wäre, was gar nicht der Fall ist, wäre dies kein Grund, um dem Beschwerdeführer nun eine amtliche Verteidigung beizuordnen. Auch der in der Replik vorgebrachte Einwand, wonach der Grundsatz der Waffengleichheit eine amtliche Verteidigung gebiete, geht ins Leere.