Auch in rechtlicher Hinsicht sei der Fall einfach gelagert. Es handle sich lediglich um eine einfache Verletzung von Verkehrsregeln, wofür die Staatsanwaltschaft eine geringfügige Strafe (Busse) beantragt habe. 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich den Ausführungen in der angefochten Verfügung an und hält ergänzend fest, dass die im Strafbefehl ausgesprochene Busse ein gewichtiges Indiz für die Höhe der vor Einzelgericht zu gewärtigenden Strafe darstelle und zwar ungeachtet des Umstands, dass nach herrschender Lehre und Rechtsprechung das Verschlechterungsverbot im Fall von Einsprachen nicht gelte.