_ erwuchs nach Rückzug der am 3. Mai 2016 erhobenen Einsprache in Rechtskraft, während das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nach erhobener Einsprache beim Regionalgericht hängig ist. Mit Verfügung vom 17. August 2016 wies die zuständige Gerichtspräsidentin das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines amtlichen Verteidigers mangels besonderer Schwierigkeiten ab. Sie hielt dazu fest, dass sich der strittige Sachverhalt ohne grössere Probleme aufklären liesse, könne doch ein Zeuge Angaben zum Unfallhergang machen. Auch in rechtlicher Hinsicht sei der Fall einfach gelagert.