__ dem Beschwerdeführer ins Heck. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 20. April 2016 wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln, begangen durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren, missbräuchliche Verwendung der Lichthupe als Lenker eines Personenwagens und brüskes Bremsen und Halten ohne ersichtlichen Grund (sog. Schikane-Stopp), schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft. E._____